Allgemeinverfügung des Nationalparklandkreises Birkenfeld über ein Betretungsverbot für öffentliche Orte zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2
Der Nationalparklandkreis Birkenfeld erlässt folgende Allgemeinverfügung:
1.) Das Betreten öffentlicher Orte ist untersagt. Zu den öffentlichen Orten zählen ins
besondere Straßen, Wege, Gehwege, Plätze, öffentliche Grünflächen und Park anlagen.
2.) Ausgenommen vom Verbot nach Ziffer 1 sind Betretungen,
a) die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind;
b) die zum Zwecke von medizinischen, psychotherapeutischen oder vergleichbaren Heilbehandlungen erforderlich sind;
c) die der Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen;
d) die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind:
Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Friseurgeschäfte, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Hofläden, Raiffeisen-, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel;
e) die für berufliche Zwecke einschließlich der Unterbringung von Kindern in der Notbetreuung erforderlich sind;
f) wenn öffentliche Orte im Freien alleine, zu zweit, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen.
Bei der Inanspruchnahme der Ausnahmen d) bis f) ist sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Abstand von mindestens 1,50 Metern eingehalten wird.
3.) Die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ist nur für Betretungen gemäß Ziffer 2 Buchstaben a) bis e) zulässig, wobei bei der Benutzung ein Ab stand von mindestens 1,50 Metern gegenüber anderen Personen einzuhalten ist.
4.) Bei Kontrollen durch die Polizei und die kommunalen Vollzugsdienste sind die Gründe, warum eine Betretung gemäß Ziffer 2 zulässig ist, glaubhaft zu machen.
5.) Die Regelungen nach Ziffern 1 bis 4 dieser Verfügung treten am 23.03.2020 (0.00 Uhr) in Kraft. Sie gelten vorerst bis 06.04.2020, 24.00 Uhr.
6.) Die Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar.
7.) Für Verstöße gegen die Regelungen dieser Verfügung wird die Anwendung von unmittelbarem Zwang angedroht.
Rechtsgrundlagen:
- § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (lfSG)
- Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10.03.2010 (GVBl.2010,55)
- POG Rheinland-Pfalz
- Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Rheinland-Pfalz
I. Begründung
1.)
Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Es muß alles dafür getan werden, eine weitere Ausbreitung zu verhindern. Die WHO hat am 11.03.2020 das Ausbruchsgeschehen als Pandemie bewertet. Die Erkrankung ist sehr infektiös. Es besteht weltweit, deutschlandweit, landesweit und auch im Nationalparklandkreis Birkenfeld eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Inzwischen werden vermehrt Erkrankungsfälle (COVID-19) gemeldet. Insbesondere ältere Menschen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen sind von schweren Krankheitsverläufen betroffen und können an der Krankheit sterben. Da weder eine Impfung in den nächsten Monaten noch derzeit eine spezifische Therapie zur Verfügung steht, müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, um die Ausbreitung zu verlangsamen, damit die Belastung für das Gesundheitswesen reduziert und die medizinische Versorgung sichergestellt werden kann.
2.)
Der Nationalparklandkreis Birkenfeld weist einen weit überdurchschnittlichen Anteil älterer Menschen auf, welche bei einer Infizierung in der Regel mit schweren Krankheitsverläufen bis hin zur Letalität zu rechnen haben. Insbesondere auch zu deren Schutz sind geeignete Maßnahmen zu treffen.
Nach derzeitiger Lage steigen die Infektionszahlen stark an. Im Nationalparklandkreis Birkenfeld sind trotz aller bisherigen beschränkenden Maßnahmen Menschen rege unterwegs. Wenngleich die bisher getroffenen Maßnahmen zu spürbaren Veränderungen im öffentlichen Leben und damit zu einer Reduzierung von sozialen Kontakten geführt haben, erscheinen nach wie vor die Sensibilität und das entsprechende Handeln in Teilen der Bevölkerung nicht angemessen ausgeprägt: Zahlreiche Beobachtungen von Menschenansammlungen auf öffentlichen Plätzen sowie Berichte über private Feiern, Ausgehverhalten und Vergleichbares bis hin zu „Corona-Partys” belegen diese in Teilen der Bevölkerung bislang ungenügende Sensibilisierung
Das derzeit gute Wetter mit viel Sonnenschein und frühsommerlichen Temperaturen lädt zudem zu verstärkten Aktivitäten im Freien ein. Dabei kommt es unvermeidlich zu Ansammlungen, bei denen zahlreiche Personen aufeinandertreffen.
Ob die Menschen sich gezielt zusammenfinden (gemeinsame Absicht) oder zufällig aufeinandertreffen, ist aus Sicht des Infektionsschutzes unerheblich.
Bei solchen Begegnungen besteht die erheblich erhöhte Gefahr, dass das Corona Virus SARS-CoV-2 übertragen und damit in der Bevölkerung weiter verbreitet wird.
3.)
Die Entwicklung lässt mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Zustand erwarten, der das Gesundheitssystem und insbesondere die akute Versorgung von Patientinnen in Krankenhäusern überfordert. Die Zustände in anderen Ländern wie auch Prognosen von Mediziner/innen in Deutschland lassen die Notwendigkeit sog. Triage-Verfahren und somit die Priorisierung medizinischer Hilfeleistung erwarten mit der Folge, dass ggf. bestimmte Personengruppen trotz Lebensgefährdung nicht mehr adäquat ver-sorgt werden können.
Der Präsident des Robert-Koch-Instituts, Prof. Dr. Lothar Wieler, hat am 18.03.2020 unter Berücksichtigung der bereits getroffenen Maßnahmen darauf hingewiesen, dass „wir am Anfang einer Epidemie stehen, die noch viele Wochen und Monate in unserem Land unterwegs sein wird”. Er forderte die Mitbürger/innen auf, soziale Kontakte zu reduzieren, „wann immer es geht”, und Abstand von „mindestens andert halb Metern” zu halten. „Versammeln Sie sich nicht, bleiben Sie zu Hause, halten Sie Hygieneregeln ein”, ansonsten sei es möglich, dass in zwei bis drei Monaten mit bis zu zehn Millionen infizierten Personen in Deutschland zu rechnen sei.
Überträgt man diese Prognose zum bundesweiten Anstieg der Infektionen, dann ist in kurzer Zeit mit einem Anwachsen der Zahlen von infizierten Menschen im Landkreis zu rechnen, die die Kapazitäten des Gesundheitssystems im Landkreis sprengt. Ein solches Anwachsen führt zu nicht absehbaren Konsequenzen für die medizinische Versorgung, bei der eine weit überdurchschnittliche Anwendung von Triage-Verfahren hinsichtlich lebenserhaltender Maßnahmen wahrscheinlich ist. In jedem Fall kommt es zu einem spürbaren Anstieg von tödlich verlaufenden Fällen.
4.)
Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Absatz 1 des Infektions schutzgesetzes (lfSG) die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
Die Kreisordnungsbehörde ist nach § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (GVBl. 2010, 55) die zuständige Behörde im Sinne des IfSG und nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten zuständig.
Das Grundrecht der Freiheit der Person wird insoweit nach § 28 Absatz 1 Satz 4 lfSG eingeschränkt.
Gemäß § 2 Nr. 1 lfSG sind Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vermehrungsfähige Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biolo gisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheits erreger im Sinne des § 2 Nr. 1 lfSG.
Angesichts der oben dargestellten aktuellen Entwicklung im Nationalparklandkreis Birkenfeld ist es erforderlich, auf kommunaler Ebene Maßnahmen zu ergreifen, die über die bisher gesetzten Vorgaben hinausgehen. Die bisherigen Vorgaben enthalten mit Blick auf die oben dargestellten Beobachtungen über die Verbreitung der Infektion begünstigende Verhaltensweisen im öffentlichen Raum keine ausreichenden Regelungen. Bei Begegnungen zwischen Personen ist die Gefahr einer Übertragung allgegenwärtig.
Der Nationalparklandkreis Birkenfeld untersagt deshalb nach fachlichem Austausch unter Beteiligung des Gesundheitsamts und der Ärzteschaft mit dieser Verfügung das Betreten öffentlicher Orte. Dies gilt vorerst bis 06.04.2020.
Das mit dieser Allgemeinverfügung ausgesprochene Verbot des Betretens öffentli cher Orte ist mit Blick auf die oben dargestellten Zusammenhänge geeignet und er forderlich, die weitere Ausbreitung von Corona-Infektionen in der Bevölkerung einzu dämmen. Ein milderes Mittel, mit dem ein Schutz vor Ansteckungen bzw. eine Ein dämmung der Infektionsausbreitung in ebenso effektiver Weise zu erzielen wäre, ist nicht ersichtlich. Der derzeitige Anstieg der Infektionsfälle erfordert, dass neue An steckungen so weit als möglich minimiert werden. Dies ist nur möglich, wenn jegliche Kontakte, die nicht im Sinne der Ausnahmemöglichkeiten nach Ziffer 2) liegen, un terbunden werden.
Das Verbot ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Den Einschränkungen der persönlichen Handlungsfreiheit stehen wie oben dargestellt erhebliche gesundheitli che Gefahren bei der unkontrollierten und nicht mehr nachverfolgbaren weiteren Verbreitung des Coronavirus sowie die Gefahr einer akuten und schwerwiegenden Überlastung der Gesundheitsversorgung gegenüber. Bei der Abwägung überwiegen unstreitig die Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit des Ein zelnen sowie des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung.
Die Verhältnismäßigkeit der Verfügung wird insbesondere dadurch gewährleistet, dass durch die unter Ziffer 2 genannten Ausnahmen weiterhin dringende und unauf schiebbare Geschäfte möglich bleiben sowie ein gewisses Mindestmaß an persönli cher Bewegungsfreiheit bestehen bleibt.
Zur Durchsetzung der Verfügung ist die Androhung von unmittelbarem Zwang erfor derlich. Die Androhung von Zwangsgeld als milderes Zwangsmittel ist untunlich, denn die Ansteckung lässt sich nur dann wirksam verhindern, wenn Personen not falls unter Zwang sofort dazu gebracht werden, das Betretungsverbot einzuhalten und im Falle der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen den erforderlichen Ab stand einzuhalten.
Bekanntmachungshinweise
Die Allgemeinverfügung wird auf der Homepage des Nationalparklandkreises Birkenfeld und in der Nahe-Zeitung öffentlich bekannt gemacht. Sie wird bei entsprechender erneuter Risikoeinschätzung ganz oder teilweise aufgehoben.
II. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann
1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Birkenfeld,
Schneewiesenstraße 25, 55765 Birkenfeld
2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an:
Fußnote:
1 vgl. Artikel 3 Nr.12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABL. EU Nr. L257 S.73)
Ein Widerspruch gegen diese Verfügung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 28 IfSG in Verbindung mit § 16 Abs8 IfSG. Es besteht die Möglichkeit beim Verwaltungsgericht Koblenz einen Antrag auf aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs zu stellen.
Birkenfeld, den 20.03.2020
Dr. Matthias Schneider
Landrat
III. Hinweise
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Regelungen dieser Verfügung stel len nach § 73 Absatz 1a Nummer 6 des Infektionsschutzgesetzes Ordnungswidrig keiten dar, die mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden können.
Auch in anderen Konstellationen, die nicht durch diese Verfügung generell verboten sind, kann ein Infektionsrisiko bestehen. Der Nationalparklandkreis Birkenfeld empfiehlt daher, persönliche Kontakte zu vermeiden oder auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.