Am 12.03.2020 um 09.00 Uhr verhandelt das Schöffengericht des Amtsgerichts Idar-Oberstein gegen einen jetzt 29 Jährigen Idar-Obersteiner wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamten, gemeinschaftlicher Körperverletzung und vier Fällen der Beleidigung. Der Angeklagte soll am 22.07.2017 Mitfahrer in einem Pkw gewesen sein, der durch eine Polizeistreife in der Nähe der Hauptpost in Idar-Oberstein einer Kontrolle unterzogen wurde, nachdem für diese der Verdacht einer Trunkenheitsfahrt bestanden habe. Der Angeklagte, der lediglich Beifahrer gewesen sein soll, soll nach den polizeilichen Ermittlungen auf Aufforderung des Fahrers aus dem Fahrzeug ausgestiegen sein und sodann einen der Polizeibeamten heftig gestoßen haben, um den Fahrer zu unterstützen.

Ein weiterer Mitfahrer habe das Geschehen gefilmt. Gegen den Angeklagten sei daraufhin Pfefferspray eingesetzt worden. Daraufhin habe der Angeklagte von den Beamten abgelassen. Im Laufe der Auseinandersetzung mit den beiden bereits rechtskräftig verurteilten Mitfahrern soll einer der Polizeibeamten seine Dienstwaffe gezogen und deren Gebrauch angedroht haben, da der Fahrer mit einem Schlagstock, den er zuvor einem der Polizeibeamten weggenommen habe, auf den Beamten losgegangen sein soll.

Nachdem zur Behandlung des mit Pfefferspray verletzten Angeklagten und seinen Mittätern ein Rettungswagen angefordert wurde, soll er einen der Rettungssanitäter und die vor Ort eingesetzten Polizeibeamten mehrfach erheblich beleidigt haben. Im Falle der Verurteilung droht dem Angeklagten eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten. Es ist mit einer längeren Verhandlungsdauer zu rechnen, da insgesamt 8 Zeugen geladen wurden.

Der Fahrer und der weitere Mitfahrer wurden wegen des Vorfalls bereits im Juli 2018 vom Amtsgericht Idar-Oberstein zu Freiheitsstrafen von 10 Monaten bzw. zwei Jahren zur Bewährung verurteilt und mussten jeweils Schmerzensgeldzahlungen an die beim Einsatz verletzen Polizeibeamten zahlen. Gegen den Angeklagten wurde das Verfahren seinerzeit abgetrennt, da ein von einem Mitangeklagten mit seinem Mobiltelefon gefertigtes Video wegen einer falsch angegebenen PIN nicht abgespielt werden konnte und sich nach Behauptung des Angeklagten auf dem Video ihn entlastende Szenen befänden.

Mittlerweile konnte das Handy „geknackt“ werden und wird in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen werden.